Elektronisches Urkundenarchiv – Anforderungen an Scanner
Im Rahmen des Aufbaus des Elektronischen Urkundenarchivs befasst sich die Bundes- notarkammer mit den technischen Rahmenbedingungen des Scannens zur Aufnahme von Urkunden in die ab 1. Januar 2022 nach dem dann geltenden § 55 Absatz 2 BeurkG zu führende elektronische Urkundensammlung. Notarinnen und Notare sollen bei der Ein- haltung der in § 56 Absatz 1 Satz 1 BeurkG k.F. geregelten Amtspflicht dabei unterstützt werden, durch geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den in Papierform vorhandenen Schriftstücken inhalt- lich und bildlich übereinstimmen.
Grundsätze der elektronischen Verwahrung
Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird die Bundesnotarkammer ein Elektronisches Urkundenarchiv einrichten, das die sichere Aufbewahrung der notariellen Urkunden für 100 Jahre ermöglicht.
- Der Gesetzentwurf enthält umfangreiche Änderungen der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes. Die Bundesnotarkammer wird durch die Neuregelungen nicht selbst zur Verwahrstelle von Urkunden, sondern stellt lediglich die Infrastruktur für die Verwahrung zur Verfügung.
- Jeder Notar wird in Zukunft jede ab einem Stichtag errichtete Urkunde digitalisieren und in „seiner“ elektronischen Urkundensammlung, die im Elektronischen Urkundenarchiv bei der Bundesnotarkammer geführt wird und individuell verschlüsselt ist, verwahren. Darüber hinaus können die Notare wahlweise die alten Urkunden nachdigitalisieren.
Voraussichtliche Anforderungen an Scan-Hardware
Idealerweise verfügt das Gerät über einen Schutz vor manipulativer Veränderung der Firmware
Selbstverständlich muss ein Betriebshandbuch vorhanden sein.